Eintrag ins Schiffsregister

Sportboote (das sind Segel- und Motoryachten) können entweder in einem See- oder Binnenschiffsregister eingetragen werden. In welches Register die Eintragung erfolgen soll, wird zum Einen vom überwiegenden Fahrtgebiet des Schiffes bestimmt, zum Anderen sind bestimmte Größen des Schiffes maßgebend. Die Eintragungspflicht im Seeschiffsregister (SSR) beginnt bei einer Rumpflänge von 15 m. Unterhalb dieser Länge können Sportboote freiwillig eingetragen werden, wenn dies zur Eigentumsabsicherung oder Beleihung gewünscht wird. Jedes Schiff kann nur in ein Register eingetragen werden.

Die Zuständigkeit der Register richtet sich nach dem Heimathafen. Dieser muss sich in Deutschland befinden und sollte bei überwiegender Auslandfahrt gleich dem Registerort sein. Zusätzlich müssen diese Fahrzeuge ihren Schiffsnamen an jeder Seite des Bugs sowie den Schiffsnamen und den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren, fest angebrachten Schriftzeichen führen.

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Kommentare: 5
  • #1

    Axel Richter (Samstag, 22 November 2014 11:38)

    Ich habe eine Motorjacht von 18 m Länge mit Liegeplatz/Flagge in Frankreich mit Zweit-Wohnsitz in Berlin und wollte die ins Schiffsregister von Deutschland eintragen lassen. Was muss ich unternehmen?
    Gruß Axel Richter

  • #2

    Achim Wolff (Samstag, 22 November 2014 14:12)

    "Erstregister" und "Zweitregister"
    Beim deutschen Seeschiffsregister wird unterschieden zwischen:
    • den Seeschiffsregistern (umgangssprachlich auch "Erstregister" genannt) und
    • dem Internationalen Seeschifffahrtsregister (ISR, umgangssprachlich auch "Zweitregister" genannt).
    Es gibt kein bundesweit einheitliches "Erstregister", sondern die Seeschiffsregister werden von bestimmten Amtsgerichten vor allem an der Küste geführt. Die jeweilige Zuständigkeit richtet sich nach dem Heimathafen eines Schiffes. Das ISR ist dagegen ein einheitliches Verzeichnis und wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie verwaltet.
    Eintragung in das "Erstregister" ist Pflicht, in das "Zweitregister" dagegen nicht
    Seeschiffe über 15 Meter Länge von deutschen Eigentümern müssen in ein Seeschiffsregister ("Erstregister") eingetragen werden. Kürzere Schiffe können eingetragen werden, wenn der Eigentümer es wünscht. Die Eintragung in das ISR (Zweitregister) ist nicht verpflichtend.
    Voraussetzungen für die Eintragung in das Register
    Die Details der Schiffsregistrierung können von Gericht zu Gericht abweichen. In der Regel müssen für die Eintragung in das Register folgende Unterlagen eingereicht werden:
    • Schiffsmessbrief,
    • Kopie der „Bill of Sales“ (Kaufvertrag) bei fahrendem Schiff oder bei Neubau Bauschein der Werft,
    • Kopie des Handelsregisterauszugs,
    • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Geschäftsführers der Eignerin des Schiffs,
    • am Tag der Einflaggung Löschungsbescheinigung des vorherigen Flaggenregisters (bei fahrendem Schiff).
    Einige Seeschiffsregister halten Muster-Antragsformulare für die Eintragung in das Register bereit.
    Schiffszertifikat ist Nachweis über Eintragung in ein Schiffsregister
    Der Nachweis über die erfolgte Eintragung in einem Seeschiffsregister ist das Schiffszertifikat, in bestimmten Fällen auch andere Flaggendokumente. Wenn sich ein Schiff zum Zeitpunkt der Einflaggung im Ausland befindet, kann ein auf sechs Monate befristetes Schiffsvorzertifikat ausgestellt werden. Die Rechtsgrundlage für ein Schiffsvorzertifikat ist
    Mit Unterscheidungssignal wird ein Schiff identifiziert
    Neben dem Schiffszertifikat erteilt das Seeschiffsregister jedem Seeschiff ein individuelles Unterscheidungssignal. Mit dem Unterscheidungssignal wird ein Schiff eindeutig identifiziert; gleichzeitig ist es auch Rufzeichen im Seefunkdienst. Ein deutsches Unterscheidungssignal besteht in der Regel aus Kombinationen von vier Buchstaben, die mit „DA“ bis „DR“ beginnen sowie gegebenenfalls mit einer zusätzlichen Ziffer. Bei Seeschiffen unter 15m Rumpflänge, die nicht in einem Seeschiffsregister eingetragen werden müssen, besteht das Rufzeichen aus zwei Buchstaben und vier Ziffern.
    Anmerkung: Für diesen Fall müssen Sie eine bei der Bundesnetzagentur, Aussenstelle Hamburg, angemeldete DSC UKW-/oder Grenz-Kurzwellen-Anlage vorweisen. Diese Frequenz- (manchmal auch Zuteilungsurkunde) enthält auch das Unterscheidungssignal (oft auch Rufzeichen) genannt.
    Hier sind zwei von 15 zuständigen Amtsgerichten für das Seeschiffsregister

    Amtsgericht Charlottenburg, Seeschiffsregister
    Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
    030 -90177-0
    Amtsgericht Hamburg, Seeschiffsregister
    Caffamacherreihe 20, 20355 Hamburg
    Tel.: (040) 428 43 - 0
    Sehr geehrter Herr Richter,
    ich hoffe Ihnen geholfen zu haben. Sie können mich auch gerne weiterhin kontakten.
    Schönes Wochenende und
    freundlichen Gruß
    Achim Wolff

  • #3

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  • #4

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  • #5

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