Gebührenabrechnungsverfahren im Seefunkdienst

Sportboote, die bei der Bundesnetzagentur eine UKW-Seefunkanlage anmelden, können im Antrag das Kästchen "Öffentlicher Nachrichtenaustauch" Ja oder Nein ankreuzen. Wer im öffentlichen Funkverkehr eventuell über eine Küstenfunkstelle auf UKW oder GW/KW-Funk ein Telefongespräch führen möchte, wird von der Küstenfunkstelle nach der Abrechnungsgesellschaft für diese Gebühren gefragt. Diese Abrechnungsgesellschaften werden in Deutschland mit dem Code DP 01 bis ca DP 20 gekennzeichnet. Diese Abrechnungskennung AAIC (Accounting Authority Identification Code) kennzeichnet das Unternehmen, welches für die Abrechnung des entgeltpflichtigen Funkverkehrs der betreffenden Seefunkstelle zuständig ist. Der Antragsteller muss mit dieser Gesellschaft einen Vertrag abschließen und die Kopie des Vertrages dem Antrag beifügen. Eine Gesellschaft in Deutschland ist z.B. DP 07 für Seefunk Hamburg- Cranz. In Deutschland gibt es mehrere Anbieter. Ohne diesen Vertrag ist ein Funkgespräch über eine Küstenfunkstelle nicht möglich.

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