12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften

Die 12. Verodnung vom 06.08.2005 ist in der Sportseeschifferschein-Verordnung festgelegt, das „Führer“ von Sportfahrzeugen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung nachweisen müssen“, wenn an Bord eine von der Bundesnetzagentur Außenstelle Hamburg genehmigte UKW-Seefunkanlage vorhanden ist. In der Vergangenheit genügte es bei Vorhandensein einer DSC- Funkanlage auf einem Sportboot, dass „irgendeine“ Person an Bord im Besitz des Funkzeugnisses war. Das ist mit der o.a. Verordnung nicht mehr ausreichend, sondern der „Skipper“ muss das Funkzeugnis haben.

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